§ 5 - Nebenpflichten
- Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Der Fotograf verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig zu behandeln, er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 - Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
- Überläßt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn keine längere Frist vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
- Überläßt der Fotograf dem Auftraggeber Fotografien aus seinem Archiv, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden, so hat der Auftraggeber die verwendeten Fotografien innerhalb eines Monats nach Eingang beim Auftraggeber, sofern keine längere Frist vereinbart wurde, zurückzusenden. Schickt der Auftraggeber diese Fotografien trotz zweimaliger Aufforderung nicht zurück, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von EUR 1,00 pro Tag und Lichtbild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung der Fotografien kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen.
- Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
- Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 7 - Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden, wenn es für die Ausführung eines Auftrages erforderlich ist, gespeichert. Dabei werden die Vorgaben der Datenschutzerklärung berücksichtigt. Darüberhinaus verpflichtet sich der Fotograf, alle ihm im Rahmen eines Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich, unabhängig davon ob diese gespeichert werden oder nicht, zu behandeln.
§ 8 - Schlußbestimmungen
- Erfüllungsort für alle Vertragsparteien für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen.
- Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
- Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.
Eschwege, den 01.10.2026